Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) reguliert die Verwaltung von Gemeinschaftseigentum innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage. Der § 20 des WEG regelt die Verwaltung durch einen extern bestellten Verwalter. Eine effiziente Realisierung der Hausverwaltung ist heute ohne die Hilfe eines professionellen Verwalters kaum mehr denkbar.
Einzelheiten der Verwaltertätigkeit erfasst der Verwaltervertrag. Zusätzlich zu den laut WEG gesetzlich festgelegten Aufgaben und Befugnissen beschreibt der im Verwaltervertrag enthaltene Leistungskatalog weitere an den Verwalter übertragene Aufgaben.
Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die in § 27 Abs. 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes.
- Erstellung der Jahresabrechnung über alle das Gemeinschaftseigentum betreffenden Einnahmen und Ausgaben, Statuskontrolle, sowie Einsicht in die Unterlagen der Abrechnung.
- Einberufung, Durchführung und Vorsitz der jährlichen ordentlichen Eigentümerversammlung, sowie Protokollierung und Umsetzung der Beschlüsse.
- Durchsetzung der Haus- und Nutzungsordnung.
- Betreuung und Überwachung der Leistungen von Vertragspartnern der Eigentümergemeinschaft, sowie Abschluss der nach Maßgabe der Beschlüsse, der Gemeinschaftsordung und der Gesetze notwendigen Versicherungen.
- Anlage der gemeinschaftlichen Gelder getrennt vom eigenen Vermögen und dem anderer Gemeinschaften auf Giro- und Anlagekonten bei einer deutschen Bank oder Sparkasse. Kontoführung unter dem Namen der Eigentümergemeinschaft und Geldverwaltung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns.
- Kaufmännische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen, Hauswart- und Bargeldkassen.
- Einrichtung einer übersichtlichem, kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt von denenigen für andere Eigentümergemeinschaften.
- Anwesenheit vor Ort und Objektbegehung zur technischen Kontrolle des Objektes, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sonderfachleuten.
- Empfehlungen bei Auswahl von technischer Lösungen, sowie Unterstützung bei Preisverhandlungen.
- Klärung von Zuständigkeiten.
- Empfehlung zu Schadensminderung und -beseitigung.
- Instandsetzung und Instandhaltung in dringenden Fällen.
- Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund Beschlussfassung.
- Einleitung erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten des Gemeinschaftseigentums. Einholung mehrerer Kostenvoranschläge und Abstimmung über den Umfang der Maßnahmen mit dem Beirat. Überwachung der Arbeiten.
- Hinzuziehung sachkundiger Personen (Architekten bzw. Ingenieure).
- Schadensmeldung an Versicherungen bei versicherten Schäden.
- Durchführung von Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwer-kern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurde.